Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht dürfen erhebliche Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers im Zeugnis dokumentiert werden, wenn ansonsten bei Dritten der falsche Eindruck entstehen würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Die Aufführung von wesentlichen Fehlzeiten in einem Arbeitszeugnis entspricht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dabei kann eine schematische Grenze zwischen wesentlichen Ausfallzeiten und solchen, die im Arbeitszeugnis als unwesentlich keine Erwähnung finden dürfen, nicht gezogen werden. Es ist immer die Dauer und die zeitliche Lage der Ausfallzeiten zu berücksichtigen. Ist ein Arbeitnehmer bei einem 5 ½ Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr in Elternzeit, so darf dies vom Arbeitgeber im Zeugnis vermerkt werden. Die Angabe der Elternzeit im Zeugnis als Grund des Ausfalls des Arbeitnehmers stellt als solche auch keine Benachteiligung des Arbeitsnehmers dar, denn diese Angabe ist dazu geeignet zu verhindern, dass potentielle neue Arbeitgeber über den Grund der Ausfallzeit des Arbeitnehmers nachteilige Mutmaßungen (z.B. krankheitsbedingter Ausfall) anstellen (LAG Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az.: 4 Sa 114/12).
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