Ein Bauträgervertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn ein Vertragspartner dem anderen einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt. Daraus kann gefolgert werden, dass diese außerordentliche Kündigungsmöglichkeit auch in anderen, vergleichbaren Situationen besteht, z.B. für den Fall, dass eine Vertragspartei eines Bauträgervertrages schwerwiegend vertragsuntreu wird. Ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber der vertragsuntreuen Partei eines Bauträgervertrages lässt sich auch weiterhin aus einer analogen Anwendung von § 314 BGB auf den – regelmäßig auf eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit angelegten – Bauträgervertrag ableiten (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-23 U 20/11, Urteil vom 31.01.2012).
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