Eine private Krankenversicherung kann nach § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht wegen Prämienrückstands fristlos von der Krankenversicherung gekündigt werden. Begeht der Versicherungsnehmer jedoch sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen, so kann die Krankenversicherung des Vertrags nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen. In diesem Fall wird die Krankversicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu. Ein ausreichender Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch erzielt, dass er weiterhin darauf Anspruch hat, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherer im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VVG versichert zu werden. Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist hingegen jede außerordentliche Kündigung des Versicherers gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 07.12.2011, Az: IV ZR 50/11; IV ZR 105/11).
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