Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt der eigenen Eltern einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 – 7 % des Mindest-selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber-hinausgehenden Taschengeldes (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: XII ZR 43/11).
Jeder der Ehegatten hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als persönliches Taschengeld, das heißt auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 15.10.2003, Az.: XII ZR 122/00). Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen. Das Taschengeld eines Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt.