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Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern

Nach § 1610 BGB hat ein Kind gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Ausbildung zu einem Beruf. Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf eine Berufsausbildung. Der Ausbildungsanspruch und Ausbildungsunterhalt kann daher durch die Eltern nur dann versagt werden, wenn das Kind nachhaltig über einen längeren Zeitraum seine Ausbildungsobliegenheit verletzt und den Eltern – nach deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – weitere Unterhaltsleistungen nicht mehr zugemutet werden können. Danach hat ein Kind, das nach dem Schulabschluss nicht sogleich eine Ausbildung begonnen hat, um bspw. zur „Selbstfindung“ eine Weltreise zu unternehmen, mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Es ist vielmehr darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Dadurch verliert das Kind aber nicht den Anspruch auf eine (dann später noch begonnene) angemessene Ausbildung. So kann auch ein 24-jähriges Kind jedenfalls dann eine Ausbildung oder ein Studium beginnen, wenn die Eltern unter Abwägung aller Umstände noch damit rechnen mussten, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Von einem jungen Menschen kann nicht unbedingt von Beginn an eine zielgerichtet richtige Entscheidung in der Frage der Berufswahl erwartet werden. Dem Kind ist deshalb in der Regel eine Orientierungsphase zuzubilligen, deren Dauer unterschiedlich ist und sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet. Die Orientierungsphase eines Kindes darf bei einem Studium max. 2 höchstens 3 Semestern andauern, wobei aber auch hier die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten sind, so dass unter Umständen auch noch eine längere Orientierungsphase zugebilligt werden kann (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.02.2013, Az.: 7 UF 166/12).

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