Die mit einer Ehescheidung entstehenden Aufwendungen (Anwalts- und Gerichtskosten) eines Steuerpflichtigen können von diesem als außergewöhnliche Belastungen steuerermäßigend abgesetzt werden. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung, daher sind die anfallenden Ehescheidungskosten in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 10 K 2392/12 E).
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