Verkauft ein eBay-Verkäufer den Auktionsgegenstand anderweitig und bricht er sodann die eBay-Auktion ab, macht er sich gegenüber dem Höchstbietenden schadensersatzpflichtig, da ihn ein Verschulden an dem Auktionsabbruch trifft (AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az.: 11 C 1881/11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auktionsgegenstand unverschuldet beschädigt oder abhandenkommt.
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