Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bekommt ein Geschädigter die Umsatzsteuer bei einem Verkehrsunfall nur dann ersetzt, wenn er sie zahlen musste. Rechnet der Geschädigte den Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Schadensgutachtens ab, so kann er nur die Nettoreparaturkosten vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung verlangen (BGH, Urteil vom 22.9.2009, Az.: VI ZR 312/08). Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall unrepariert und kauft er sich sodann ein Ersatzfahrzeug aus privater Hand, so fällt hierbei keine Umsatzsatzsteuer an. Er kann mithin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Umsatzsteuer vom Schädiger oder von dessen Versicherung verlangen.
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