Führt ein eBay-Verkäufer in der Artikelbeschreibung des von ihm angebotenen Artikels aus, dass dieser bestimmte Eigenschaften aufweist (z.B. bei einem Fahrzeug Fahrtüchtigkeit, KM-Angaben etc.), so stellen diese Angaben Eigenschaftszusicherungen und/oder Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Fehlen die in der Artikelbeschreibung angegebenen Eigenschaften bei dem angebotenen Artikel (das Fahrzeug ist z.B. nicht fahrtüchtig, die angegebenen KM stimmen nicht etc.), so kann sich der eBay-Verkäufer nicht auf einen in der Auktion angegebenen Gewährleistungsausschluss berufen. Der Käufer kann bei einem Fehlen der angegebenen Eigenschaften Nacherfüllung verlangen und ggfls. vom Kaufvertrag zurücktreten (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az: VIII ZR 96/12).
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