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Der (fast) wirksame Gewährleistungsausschluss

Ich habe bereits am 19.11.2008 auf die konfus erscheinenden „Haftungsausschlüsse“ gem. „neuem EU-Recht“ aufmerksam gemacht.

 

Bei eBay liest man häufig folgenden Satz „Ware hat bei mir immer funktioniert“ – „Tadelloser Zustand „aber Garantie und Gewährleistung schließe sich vollständig aus.“

 

In Nachgang stellt sich somit die Frage, ob der private Verkäufer die Gewährleistung ausschließen kann, mit der Folge, dass dieser nicht mehr für etwaige Mängel haftet.

 

Eine Haftungsausschlussklausel schützt den Verkäufer wirksam vor vielen Reklamationen.

 

Aber: Glaubt der findige Verkäufer jetzt aber, dass eine derartige Haftungsausschlussklausel einem völligem Freibrief gleichkommt, dem Vertragspartner ungestraft jeden Schrott anzudrehen, der irrt sich jedoch gewaltig! Dies kann unter Umständen richtig teuer werden…

 

Der Verkäufer kann sich Erstens nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn er einem Mangel arglistig verschwiegen hat. Wer also genau weiß, dass die verkaufte Ware nicht ordnungsgemäß funktioniert, darf diese Tatsache nicht für sich behalten undmuss darüber aufklären!

 

Ein Haftungsausschluss ist ferner auch dann unwirksam, wenn der Verkäufer eineGarantie für eine bestimmte Eigenschaft übernommen hat. Wer ausdrücklich die Garantie dafür übernimmt, dass die verkaufte Ware auch funktioniert, kann sich natürlich nicht auf eine Haftungsausschlussklausel berufen, wenn sich herausstellt, dass die Ware defekt ist. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob der Verkäufer wusste, dass die Ware defekt war oder nicht.

 

In derartigen Fällen muss sich der Käufer nicht auf eine Haftungsausschlussklausel verweisen lassen. Er hat die Wahl zwischen Reparatur und Neulieferung. Ist eine Nachbesserung durch Reparatur nicht möglich oder scheitern zwei solche Versuche, kann der Käufer einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückfordern oder unter Umständen ganz vom Kaufvertrag zurücktreten.

 

Für den Verkäufer bedeutet dies: Er sollte zwar unbedingt eine Haftungsausschlussklausel verwenden, darf sich aber nicht darauf verlassen, dass sie völligen Schutz vor Reklamation bietet. Vielmehr sollte er zusätzlich umfassend über alle bekannten Mängel der Ware aufklären und sich mit Garantieerklärungen zurückhalten. Nur dann kann die Haftungsausschlussklausel ihre volle Wirkung entfalten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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