Wenn ein Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber anonym anzeigt macht er sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn die Strafanzeigen nicht bewusst wahrheitswidrig oder leichtfertig erstattet worden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn der Arbeitnehmer in anonymen Schreiben eine polemische Wortwahl benutzt und seinen Arbeitgeber teils drastisch verunglimpft, so dass ersichtlich ist, dass es dem Autor der Schreiben nicht allein um den Schutz von Allgemeininteressen geht, sondern dass das Ziel verfolgt wird, den Arbeitgeber in ein schlechtes Licht zu rücken (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2011, Az: 11 Sa 2248/10).
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