Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt wird. Eine Werbeanlage darf den freien Blick auf eine begrünte Fläche nicht unerheblich verstellen. Es muss sich bei dem zu schützenden begrünten Objekt jedoch um eine nennenswerte und bedeutende Begrünung handeln (Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 29.11.2011, Az: 9 K 2708/10).
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