Die Entscheidung eines Arbeitgebers eine Betriebsrente von ehemaligen Arbeitnehmern trotz eines Anstieges des Verbraucherpreisindexes oder des Anstiegs der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens nicht anzupassen, kann zulässig sein. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange der Betriebsrentenempfänger und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Danach ist der Arbeitgeber zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 3 AZR 51/12).
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