Verbleibt nach einem Friseurbesuch eine dauerhafte Kahlstelle am Kopf zurück, so hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Friseur (LG Coburg, Urteil vom 29.07.2009, Az.: 21 O 205/09). Im vorliegenden Fall gelang eine Blondierung nicht ganz und es blieb eine 5cmx5cm große Kahlstelle am Kopf zurück. Das Gericht sprach der Kundin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 Euro gegenüber dem Friseur zu. Ein höheres Schmerzensgeld aufgrund der „Minderung der Heiratschancen“ der Kundin sah das Gericht jedoch nicht als gegeben an.
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