Grenzt ein Bäckereibetrieb an Wohngebäude an bzw. befindet er sich in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden, so muss der Betrieb behördlich vorgegebene Lärmgrenzen beachten (VG Koblenz, Beschluss vom 22.02.2010, Az.: 1 L 123/10.KO). Im vorliegenden Fall durfte der Betrieb in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Lärmgrenzen von 45 dB(A) und kurzzeitige Lärmspitzen von 65 dB(A) nicht überschreiten.
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