In Baden-Württemberg ist es nach § 1 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 03.03.1976 zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Diese Verordnung ist nach einem Urteil des VG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2009, Az.: 1 K 1721/08 auch heute noch gültig.
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