Mit der Aussage „30 m wasserdicht“ für eine Armbanduhr ist nicht gemeint, dass die Uhr ein einmaliges Eintauchen in der genannten Wassertiefe übersteht, sondern dass die Uhr für ein wiederholtes Tragen bei Tauchgängen von gewisser Dauer in dieser Tiefe geeignet ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.04.2008, Az: 6 U 34/07). Übersteht eine Uhr in der zugesagten Tiefe keine Tauchgänge, so ist sie mangelhaft.
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