Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen, § 269 Abs. 1 BGB. An die Stelle des Wohnsitzes tritt, wenn der Schuldner seiner gewerblichen Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Gewerbebetrieb des Schuldners, wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist, § 269 Abs. 2 BGB.
Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann (LAG Hessen, Urteil vom: 07.02.2011, Az: 16 Sa 1195/10).