Ein Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung eines Arbeitnehmers setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 16.09.2008, Az.: 9 AZR 781/07 voraus, dass ein „entsprechender Arbeitsplatz“ mit längerer Arbeitszeit frei ist. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist.
Das Urteil im Volltext finden Sie unter:
https://www.ra-kotz.de/arbeitszeitverlaengerung_teilzeit.htm