Software, die über das Internet gekauft und per Download gespeichert wurde, darf an Dritte weiterverkauft werden, wenn der Erstkäufer seine Kopien löscht und die Software deinstalliert (EuGH, Urteil vom 03.07.2012, Az: C-128/11). Ein Softwarehersteller kann und darf den Weiterverkauf der Software nicht untersagen.