Vermieter dürfen die Kosten einer Öltankreinigung als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen, da diese Kosten der Aufrechterhaltung der Heizungsanlage dienen (BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az.: VIII ZR 221/08). Vermieter sind auch nicht dazu verpflichtet, diese Öltankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsjahre zu verteilen, sie können die vollen Reinigungskosten im Jahr des Anfalls auf die Betriebskosten umlegen.