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Arbeitgeberbeleidigung im Facebook-Profil eines Azubi – Kündigung?

In seinem privaten Facebook-Profil hatte ein Azubi unter der Rubrik „Arbeitgeber“ nachfolgende Aussagen getätigt: „menschenschinder & ausbeuter“, „Leibeigener – Bochum“, „daemliche scheisse fuer mindestlohn — 20 % erledigen“. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis mit dem Azubi daraufhin fristlos. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum (Urteil am 29.03.2012, Az.: 3 Ca 1283/11) ist die fristlose Kündigung jedoch unwirksam, da dem Arbeitgeber die Pflicht zur Förderung der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung des Auszubildenden obliegt, insbesondere wenn der Auszubildende noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Gerade wegen dieser Förderungspflicht darf der Arbeitgeber nicht jedes dem Auszubildenden vorzuwerfende Fehlverhalten als Kündigungsgrund nehmen. Eine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses kommt daher nur in Betracht, wenn es kein milderes Mittel für den Arbeitgeber gibt. So ist eine fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber unter keinen Umständen eine Fortführung des Ausbildungsverhältnisses mehr zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber den Auszubildenden vorher abmahnen müssen, bevor er eine fristlose Kündigung ausspricht.

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