Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten des Arbeitnehmers nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. dem Arbeitnehmer diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Bzgl. der diesbezüglichen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, Az.: 21 Sa 221/14).
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