Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann die Annahme einer fehlenden Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden hat. Die Fahrerlaubnisbehörde darf in diesen Fällen zur Überprüfung der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Aufforderung nicht zw. Nicht fristgerecht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde eine mangelnde Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers annehmen und die Fahrerlaubnis entziehen (BVerwG, Az.: 3 C 32.12, Urteil vom 14.11.2013).
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