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Arbeitgeber darf Email-Account eines Arbeitnehmers nach Kündigung nicht löschen

Wird im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeitsverhältnis) von einer Partei (z.B. vom Arbeitgeber) für die andere (z.B. Arbeitnehmer) ein E-Mail-Account angelegt, darf dieser nach Kündigung des Vertrages solange nicht gelöscht werden, wie nicht feststeht, dass der Nutzer (z.B. Arbeitnehmer) für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch auslösen (OLG Dresden, Az.: 4 W 961/12, Beschluss vom 05.09.2012). Zwar stellen gelöschte Daten in einem E-Mail-Account kein Eigentum im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 90 BGB dar, da „Sachen“ in diesem Sinne nur körperliche Gegenstände in einem der drei möglichen Aggregatzustände (fest, flüssig, gasförmig) sind, elektronische Daten dagegen aus elektrischen Spannungen bestehen, jedoch können in Fällen wie hier Ansprüche, die aus einem Verstoß des Vertragspartners gegen vertragliche Nebenpflichten erwachsen sowie daneben auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz geltend gemacht werden. Zu den vertraglichen Nebenpflichten z.B. des Arbeitgebers gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners (z.B. Arbeitnehmer) fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail-Account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des Accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat. Die unberechtigte Löschung eines E-Mail-Accounts kann darüber hinaus auch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 274 Abs. 1 Nr. 2 und § 303 a StGB zu Schadenersatzansprüchen führen. Gelöscht werden elektronische Daten gemäß § 303 a StGB, wenn sie vollständig und unwiederbringlich unkenntlich gemacht werden, also sich nicht mehr rekonstruieren lassen. Ein Unbrauchbarmachen im Sinne von § 303 a StGB liegt zudem vor, wenn Daten in ihrer Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigt werden, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden können und damit ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr zu erfüllen vermögen.

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