Missachtet ein Linksabbieger die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO obliegende Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr und kommt es aus diesem Grunde zu einem Verkehrsunfall, so haftet er in vollem Umfang allein bzw. zumindest zum größten Teil. Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az: VI ZR 133/11).
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