Macht ein Versicherungsnehmer Ansprüche gegenüber seiner Hausratsversicherung aus einem Einbruchdiebstahl geltend, muss er darlegen und beweisen, wie die Einbruch geschehen sein könnte (LG Düsseldorf, Az.: Urteil vom 10.08.2009, Az.: 9 O 82/09). Die Behauptung, dass die Einbrecher eine 2fach verschlossene Haustüre ohne Spuren zu hinterlassen geöffnet und wieder geschlossen haben, reicht hieraus nicht aus.