Klaut ein Arbeitnehmer ein altes Brot, welches der Arbeitgeber per Biotonne entsorgen wollte, so stellt dieses Verhalten keine schwerwiegende Verletzung des Arbeitsverhältnisses dar, die den Arbeitgeber dazu berechtigt das Arbeitsverhältnis fristlos, ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung, zu kündigen (ArbG Leipzig, Urteil vom 30.09.2010, Az.: 3 Ca 1482/10). Im vorgenannten Fall hätte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin aufgrund ihres Verhaltens und der Geringwertigkeit des alten Brotes, lediglich abmahnen können.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt jedoch keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände an sich, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht.