Ist ein Arbeitnehmer mit dem ihm erteilten Zeugnis nicht einverstanden, kann er vom Arbeitgeber gerichtlich dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Hat der Arbeitgeber als Zeugnisschlussformel den Satz „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ verwendet, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass dieser Schlusssatz um die Punkte „alles Gute für die berufliche Zukunft“ oder „Dank für die langjährige Mitarbeit“ ergänzt (= „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“) wird (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.2.2011, Az: 21 Sa 74/10).
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