Hinsichtlich des Entschädigungsanspruches eines Arbeitnehmers für den Verlust des Bestandsschutzes seines Arbeitsverhältnisses, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.07.2007, Az: 8 AZR 796/06 entschieden, dass dieser Entschädigungsanspruch zwingend voraussetzt, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht hätte selbst kündigen können.
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