Zahlt ein Mieter die anfallenden Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so kann das Abfallbeseitigungsunternehmen bzw. die mit der Abfallbeseitigung beauftragte Behörde die angefallenen Abfallbeseitigungskosten vom Hauseigentümer ersetzt verlangen. Dies gilt nach Auffassung des VG Neustadt auch dann, wenn das Mietverhältnis mit dem Mieter bereits beendet ist und die Kaution und das Betriebskostenguthaben vom Vermieter an den Mieter ausgezahlt worden sind (VG Neustadt, Urteil vom 21.03.2013, Az.: 4 K 866/12.NW).
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