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Zusammenstoß zweier Radfahrer auf dem Radweg – Haftung beim Einfahren

Stößt ein Radfahrer, der den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des einfahrenden Radfahrers und 1/3 zu Lasten des Radfahrers der den Radweg entgegen der Fahrtrichtung der Straße befährt gerechtfertigt sein. Radfahrer dürfen gemäß § 10 StVO nur dann in einen Radweg einbiegen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014, Az.: 26 U 60/13).

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