Nachfolgende Entgeltklausel, Zinsanpassungsklausel und das Preisanpassungsrecht der Sparkassen in Verträgen ist unwirksam:
Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen
………………(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert…………….
Die vorgenannte Klausel benachteiligt die Verbraucher unangemessen und ist daher nach § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 55/08 und Az.: XI ZR 78/08).