Quietschende Geräusche in einer Mietwohnung aufgrund von sexuellen Praktiken des Mieters im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 3 Uhr über einen längeren Zeitraum hinweg (3 bis 4 Mal pro Woche) sind nicht mehr sozialadäquat und berechtigen den Vermieter zur Kündigung des bestehenden Wohnraummietvertrages. Die von der Wohnung des Mieters ausgehenden Geräusche in der Nacht entsprechen nach Auffassung des Amtsgerichts München nicht mehr dem normalen Mietgebrauch und müssen deshalb von den anderen Mietern und dem Vermieter auf Dauer nicht hingenommen werden (Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2014, Az.: 417 C 17705/13).
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