Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als unverhältnismäßig anzusehen sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen der Behörde, der Geschäftsbelastung der Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughalters zu beurteilen. Es verstößt in der Regel nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine Behörde für ein Motorrad eine etwas längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsieht als für einen Pkw (OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2014, Az.: 12 LB 76/14).
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