Vorsicht bei winterlichen Fahrten auf außerörtlichen Straßen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm müssen öffentliche Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden und dies auch nicht vor 6.00 Uhr morgens (OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2001, Az: 9 U 133/00).
Eine besonders gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden höheren Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann.
Da es praktisch unmöglich ist, alle Straßen zu jeder Tages- und Nachtzeit bei Eis- und Glättebildung durch Streuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig darin zu halten, verlangt der Bundesgerichtshof für Fahrbahnen und Wege innerhalb geschlossener Ortschaften ein Streuen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen . Für Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur die besonders gefährlichen Stellen abzustreuen, bei denen der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit gebotenen erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGH, Urteil vom 20.10.1994, Az: III ZR 60/94).
Auch hinsichtlich der zeitlichen Grenzen wägt der Bundesgerichtshof die Sicherheitsbelange des Verkehrs einerseits und die zumutbaren Möglichkeiten der streupflichtigen Körperschaft andererseits ab, wobei auf die jeweiligen konkreten Verhältnisse abzustellen ist (BGH vom 26.03.1992, Az. III ZR 71/91). Grundsätzlich sind Straßen und Wege nur für den normalen Tagesverkehr gegen Glätte zu sichern, wobei gebotene Streumaßnahmen morgens so rechtzeitig durchgeführt werden müssen, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Da an Samstagen, Sonn- und Feiertagen signifikant weniger Verkehrsteilnehmer vor 8 Uhr bzw. 9 Uhr morgens unterwegs sind, als an einem normalen Arbeitstag unter der Woche, außerdem am Wochenende bzw. an Feiertagen Sicherungskräfte in nur geringerer Anzahl vorgehalten werden, um die Personalkosten in vertretbaren Grenzen zu halten, genügt die Körperschaft ihrer Verkehrssicherungspflicht an diesen Tagen regelmäßig mit Streumaßnahmen ab 8 Uhr bzw. 9 Uhr (BGH a.a.O.). Die Rechtsprechung stellt demnach durchaus differenzierte Anforderungen an die Streupflicht, je nachdem ob es sich um einen normalen Arbeitstag, Wochenendtag oder einen Feiertag handelt.