Skip to content

Winterdienst – Bürger hat keinen Anspruch auf bestimmten Winterdienst

Streut eine Gemeinde eine Anliegerstraße, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet ist und wird durch das gestreute Salz ein Schaden an einem Zaun eines Anliegers verursacht, so kann dieser weder Schadensersatz noch Unterlassung des Winterdienstes von der Gemeinde verlangen. Der Winterdienst kommt der Allgemeinheit und dem Anlieger zugute, so dass er keinen Unterlassungsanspruch gegenüber der Gemeinde hat. Ein Schadensersatzanspruch kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dem Anlieger bei Errichtung des Zauns bekannt war, dass die Gemeinde Salz streut und der Zaun hierdurch beschädigt werden könnte (Landgericht Magdeburg, Urteil vom 09.11.2010, Az: 10 O 1151/10).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!