Auf öffentlichen Parkplätzen kann der fließende Verkehr auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen, wenn die Fahrspuren zwischen den Straßencharakter haben und vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 29.08.2014, Az.: 9 U 26/14). Nach § 10 der Straßenverkehrsordnung muss sich der Ein- und Ausparkende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem fließenden Verkehr auf der Zufahrtsstraße ist daher vom Ein- bzw. Ausparkenden deswegen Vorrang einzuräumen.
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