Die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn die vorläufige Maßnahme bereits derart lange dauert (im Fall 14 Monate), dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Falles die weitere Fortdauer der Maßnahme nicht mehr vertretbar erscheint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eingetretenen Verfahrensverzögerungen allein auf einem Verschulden der Justiz beruhen, oder teilweise auf ein Verschulden des Betroffenen zurückzuführen sind (AG Montabaur, Beschluss vom 24.02.2012, Az.: 2020 Js 12711/11 42 Cs).
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