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Vollkaskoversicherung – Leistungskürzung bei Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach

Nach § 81 Abs. 2VVG führt ein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles zu der Berechtigung des Versicherers abhängig von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers die Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Herbeiführen eines Versicherungsfalles kann durch positives Tun oder aber auch durch Unterlassen herbeigeführt werden. Ein Herbeiführen des Versicherungsfalles durch ein Unterlassen liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, dass er die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zulässt, obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutze des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange ebenso davon hätte Gebrauch machen können. Damit andererseits der Versicherungsschutz nicht unangemessen beschränkt wird, muss der Versicherungsnehmer das zum Versicherungsfall führende Geschehen gekannt haben. Dabei ist notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalles in den Bereichen der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist. Nach der o.g. Rechtsprechung des BGH sind Fahrzeugschlüssel, die im Wageninneren aufbewahrt werden generell ungenügend gesichert. So stellt nach der Rechtsprechung des BGH ein Handschuhfach grundsätzlich einen ungeeigneten Platz für die Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln dar. Erfahrungsgemäß, so der Bundesgerichtshof, halten Diebe gerade im Handschuhfach Nachschau, weil sie mit einer durchaus verbreiteten Unsitte rechnen, dass dort neben Wertsachen, Kraftfahrzeugpapiere und Schlüssel aufbewahrt werden. Vor diesem Hintergrund, so der BGH, ist der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard erheblich herabgesetzt, wenn Reserveschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt werden, mögen auch Lenkradschloss und Wagentür verriegelt gewesen sein. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Werkstattschlüssel im Handschuhfach verwahrt wurde. Das Handschuhfach war nach den Angaben der Versicherungsnehmerin nicht abgeschlossen. Die in § 81 Abs. 2 VVG geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen worden ist. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Es ist allgemein bekannt, dass in geparkte Fahrzeuge eingebrochen wird. Allgemein ist auch bekannt, dass der Einbruch in einen Pkw im Vergleich zu einem Einbruch in ein Haus für den Täter ein überschaubareres Risiko darstellt. Zudem wird sowohl, im allgemeinen Parkraum durch Hinweisschilder sowie auch öffentlich durch die Polizei regelmäßig davor gewarnt, Wertgegenstände in einem PKW zu verwahren. Das Verwahren eines Fahrzeugschlüssels in einem Handschuhfach im Inneren eines Fahrzeuges stellt immer eine bewusste Inkaufnahme der vorgenannten Risikofaktoren dar. Das Verwahren eines Fahrzeugschlüssels in dem Handschuhfach eines Fahrzeugs stellt grundsätzlich keinen tauglichen Sicherheitsstandard dar, um das zu dem Fahrzeugschlüssel zugehörige Fahrzeug vor Diebstahl zu schützen. Anders ist dies zu bewerten, wenn der Fahrzeugschlüssel im Wohnhaus verwahrt wird. Grundsätzlich ist die Hemmschwelle in ein Fahrzeug einzusteigen, geringer wie in ein Wohnhaus einzusteigen. Dem Dieb ist es ein leichtes sich in Bezug auf ein Kraftfahrzeug einen hinreichenden Überblick zu verschaffen, ob Personen in der Nähe befindlich sind bzw. sich im Fahrzeug befinden. Dies ist bei einem Wohnhaus gerade nicht möglich. Im Hinblick auf die hiernach bestehende Hemmschwelle in Bezug auf Einbrüche in Wohnungen stellt daher das Verwahren des Fahrzeugschlüssels im Wohnraum selber einen hinreichenden Sicherheitsstandard dar, sofern Türen und Fenster verschlossen sind. Der von einem Dieb zu überwindende Widerstand ist ungleich höher wie der zu überwindende Widerstand bei einem Fahrzeug. Das Verwahren des Fahrzeugschlüssels im Handschuhfach stellt kein hinreichend sicheres Verwahren dar. Wird das Fahrzeug aufgrund des Verwahrens eines Reserveschlüssels im Handschuhfach gestohlen, kann die Vollkaskoversicherung die Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG um 50 % kürzen (AG Rheinbach, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 10 C 114/13).

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