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Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmers

Dem Arbeitnehmer obliegt eine „Treuepflicht“ gegenüber seinen Arbeitgeber. Diese Treuepflicht beinhaltet die Verschwiegenheitspflicht des jeweiligen Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat über die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt unabhängig von einem etwaigen Hinweis oder einer konkreten Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis sind solche Informationen abzusehen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt oder offenkundig sind.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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