Unter welchen Voraussetzungen der Wartepflichtige sich auf ein durch Blinksignal angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten verlassen darf, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Bestehen Anzeichen im Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten das er Abbiegen will (z.B. Blinkerbetätigung und Geschwindigkeitsreduzierung), darf der wartepflichtige Kraftfahrer darauf vertrauen, daß der Bevorrechtigte die angekündigte Fahrtrichtungsänderung auch tatsächlich vollziehen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.1980, Az.: 3 Ss OWi 2478/80; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.1973, Az.: 2 Ss 601/73, VRS 46, 215 (1974)); OLG München, Beschluss vom 18.09.1998, Az.: 10 U 6463/97; KG Berlin, Beschluss vom 25.09.1989; Az.: 12 U 4646/88). Kommt es zu einem Verkehrsunfall, kann dem Wartepflichtigen keine Vorfahrtsmissachtung/Unfallverursachung vorgeworfen werden.
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