Skip to content

Verkehrsunfall – Wertminderungungsschaden bei älterem Fahrzeug

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein ersatzfähiger Minderungsschaden vor, wenn der Verkaufswert eines Kraftfahrzeuges durch einen Unfall gemindert wird, weil bei einem großen Teil der Bevölkerung trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung des Unfallfahrzeugs – zum Beispiel wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden – eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb von Unfallfahrzeugen besteht. Dabei ist streitig, bis zu welchem Alter bzw. welcher Laufleistung bei einem Kraftfahrzeug ein merkantiler Minderwert angenommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Grenze von 5 Jahren oder 100.000 Kilometern Laufleistung entsprechend der technischen Entwicklung und zunehmenden Langlebigkeit der Kraftfahrzeuge nicht aufrechterhalten, sondern entschieden, dass je nach den Umständen auch bei älteren Kraftfahrzeugen und größerer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert bei Unfallfahrzeugen zu bejahen ist (BGH NJW 2005,277 (279) ). Bei einem Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs in Höhe von mehr als 10.000,00 € und einem Reparaturschaden von ca. 3.600,00 € ist bei einem circa 6,5 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 214.000 Kilometern ein unfallbedingter Wertminderungsschaden zu bejahen (Amtsgericht Lübbecke, Urteil vom 09.12.2011, Az: 3 C 410/11).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!