Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den erforderlichen Reparaturaufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen und gegenüber der gegnerischen Versicherung abrechnen. Dabei sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen. Der Geschädigte kann allerdings aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB bei technischer Gleichwertigkeit auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und nicht regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde. Voraussetzung für eine Verweisung auf eine freie Werkstatt ist, dass die alternative Reparaturwerkstatt „mühelos und ohne weiteres zugänglich“ ist. Nach der Auffassung des Amtsgerichts Solingen ist dies bei einer Werkstatt, die sich 9,1 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt befindet, nicht mehr der Fall. Mühelos erreichbar sind nach Auffassung des Amtsgerichts Solingen nur Reparaturmöglichkeiten, die sich auch in der Nähe, d. h. am Wohnort des Geschädigten befinden. Die Verweisung auf eine Referenzwerkstatt in einer anderen Stadt ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich am Wohnort des Geschädigten Fachwerkstätten befinden, die näher liegen als die benannte Referenzwerkstatt. Grundsätzlich kann eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt, die sich nicht am Wohnort des Geschädigten befindet, auch dann zumutbar sein, wenn diese einen kostenlosen Hol- und Bringservice für das beschädigte Fahrzeug anbietet (AG Solingen, Urteil vom 14.11.2013, Az: 12 C 300/13).
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