Der Geschädigte kann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch eine Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012, Az.: 7 S 277/11). Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht bereits dafür, dass der Geschädigte auch die bei Teilreparaturen anfallende Umsatzsteuer neben den Reparaturkosten verlangen kann. Dies folgt aus der Wendung „…, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.
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