Kann bei einem verunfallten Fahrzeug nur durch eine vollständige Neulackierung des Fahrzeugs die Wiederherstellung der vorher bestehenden Farbgleichheit garantiert werden, sind die entsprechenden Lackierungskosten als erforderliche Unfallreparaturkosten anzusehen. Eine merkantile Wertminderung ist bei auch bei Oldtimern, insbesondere bei einer Beschädigung oder Zerstörung der historischen Substanz, möglich. So ist von dem Bestehen einer merkantilen Wertminderung auszugehen, wenn das Fahrzeug vor dem Unfall kein Unfallfahrzeug gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug durch den Unfall nur eine geringfügige Beschädigung erlitten hat, die nach dem Unfall fachgerecht und aufwendig repariert wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010, Az.: 1 U 107/08).
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