Die Fahrbahn von Autobahnen darf im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung, betreten werden. Durch das Betretungsverbot sollen auf den dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen sowohl der fließende Verkehr vor den von Fußgängern ausgehenden Gefahren wie auch umgekehrt Fußgänger vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden. Ein Aussteigen aus einem Fahrzeug zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn rechtfertigt in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Denn insoweit steht das mit einer Aufklärung durch eine – allenfalls kurze – Besichtigung des Schadens verbundene Interesse regelmäßig in keinem vernünftigen Verhältnis mit der dadurch für Leib und Leben hervorgerufenen Gefahr. Der auf einer Autobahn Ausgestiegene muss sich vor allem über das Herannahen von Kraftfahrzeugen rechtzeitig vergewissern und erforderlichenfalls die Fahrbahn frei machen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.6.2013, Az.: 1 U 136/12).
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