Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags dazu verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet (BGH, Az: X ZR 59/11, Urteil vom 17.01.2012). Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist daher aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags dazu verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Das Urteil ist nach seinen Grundsätzen auch auf Flughäfen oder Treppenhäuser von Arztpraxen anzuwenden.
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