Die Unterzeichnung des Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett (sog. Tablet-Computer) genügt nicht der vorgeschriebenen Form gemäß § 492 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist der Darlehensnehmer Verbraucher (§ 13 BGB) und der Darlehensgeber Unternehmer (§ 14 BGB), so sind für den Darlehensvertrag nach §§ 491, 492 Abs. 1 S. 1 die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126a BGB einzuhalten gewesen. Weder das auf einem Schreibtablett gespeicherte elektronische Dokument noch der Ausdruck in Papierform entsprechen der gebotenen Schriftform oder elektronischen Form bei einem Verbraucherdarlehensvertrag. Wenn der Darlehensnehmer lediglich mit einem elektronischen Stift seine Unterschrift auf einem Schreibtablett leistet, aber das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen die Voraussetzungen des § 126a BGB nicht vor. Eine schriftliche Urkunde i. S. d.; § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument (OLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az: 19 U 771/12).
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