Skip to content

Verbraucherdarlehensvertrag – Unterschrift auf Tablet-Computer unwirksam

Die Unterzeichnung des Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett (sog. Tablet-Computer) genügt nicht der vorgeschriebenen Form gemäß § 492 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist der Darlehensnehmer Verbraucher (§ 13 BGB) und der Darlehensgeber Unternehmer (§ 14 BGB), so sind für den Darlehensvertrag nach §§ 491, 492 Abs. 1 S. 1 die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126a BGB einzuhalten gewesen. Weder das auf einem Schreibtablett gespeicherte elektronische Dokument noch der Ausdruck in Papierform entsprechen der gebotenen Schriftform oder elektronischen Form bei einem Verbraucherdarlehensvertrag. Wenn der Darlehensnehmer lediglich mit einem elektronischen Stift seine Unterschrift auf einem Schreibtablett leistet, aber das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen die Voraussetzungen des § 126a BGB nicht vor. Eine schriftliche Urkunde i. S. d.; § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument (OLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az: 19 U 771/12).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!