Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Diese Befristung galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch jedoch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes und kann daher auch später noch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 19.06.2012, Az.: 9 AZR 652/10).
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